Einfach alles unterschreiben?

Ein “Best-of” Verlagsverträge

Interessant, was in Verträgen von Wissenschaftsverlagen so alles steht. Dass den Verlagen die eigenen ökonomischen Vorteile meist wichtiger sind als der freie Austausch der Forschung und die Rechte der Autorinnen und Autoren, erstaunt nicht. Erstaunlich ist vielmehr, dass solche Verträge oft mehr oder weniger unbesehen unterschrieben werden. Hier eine kleine Sammlung bemerkenswerter Vertragsklauseln.

Klassisch

Der Autor/die Autorin räumt dem Verlag die räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten, ausschließlichen, übertragbaren Nutzungsrechte an dem Beitrag ein, einschließlich der Berechtigung Dritten weitere Nutzungsrechte an dem Beitrag zeitlich beschränkt oder auf Dauer einzuräumen.

Alle Nutzungsrechte gehen für alle Zeiten an den Verlag.

Zukunftsgerichtet

Der Verlag ist berechtigt, den Beitrag in allen bekannten und derzeit noch unbekannten Nutzungsarten und in allen Ausgaben, Auflagen und Versionen in allen Sprachen, vollständig oder in Teilen einzeln oder zusammen mit anderen Werken auszuwerten.

Auch Nutzungen, die wir uns heute noch gar nicht vorstellen können, sind dem Verlag vorbehalten – die daraus erzielten Einkünfte auch.

Selbstverständlich

Der Autor verzichtet auf ein Honorar.

Aufwandoptimiert

Der Autor wird dem Verlag oder einer vom Verlag bestimmten Person das satzfertige Manuskript, nach Angaben des Verlags auf Datenträger gespeichert oder in geeigneter Form elektronisch versandt […] übergeben.

Ein Lektorat ist so wenig vorgesehen wie ein Honorar.

Lektoriert

Der Verlag übernimmt Lektorat, Gestaltung und Herstellung des Werkes gemäss Verlagskalkulation, die Bestandteil dieses Vertrages ist.

In diesem Fall gibt es ein Lektorat, das aber extra bezahlt werden muss.

Grosszügig

Es bleibt dem Autor/der Autorin neben den gesetzlich erlaubten Nutzungen unbenommen, sich mit anderen Wissenschaftlern und fachlichen Kollegen über den Inhalt des Beitrages auszutauschen […] den Inhalt für nicht-kommerzielle Zwecke der Aus- und Weiterbildung zu nutzen.

Man darf über die eigenen Forschungsergebnisse nicht nur mit Kolleginnen und Kollegen sprechen, man darf den Inhalt des Textes, den man selbst geschrieben hat, auch in den eigenen Vorlesungen und Seminaren verwenden.

Verpflichtend

Der Verlag wird dem Autor rechtzeitig mitteilen, wann er eine Neubearbeitung zu veröffentlichen beabsichtigt. Der Autor ist verpflichtet, binnen einer dann zu vereinbarenden angemessenen Frist das Manuskript für die Neubearbeitung dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu bearbeiten.

Der Verlag bestimmt, ob und wann das Buch, der Text überarbeitet werden muss.

Was wir daraus schliessen

Verträge nie einfach unterschreiben. Verlagsverträge prüfen lassen, zum Beispiel von der Open-Science-Abteilung Ihrer Bibliothek.
Über Verträge kann man verhandeln, Verträge kann man ändern – am besten so, dass der Verlag genau definierte Nutzungsrechte erhält, die Rechte insgesamt aber bei der Autorin oder dem Autor bleiben. Und am besten auch so, dass andere Forschende ohne Hürden Zugang zum Text, zu Ihren Forschungsresultaten haben: Open Access und mit einer CC-BY-Lizenz.

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